Finanzplanung

Ist die Einsetzung eines Willens­voll­stre­ckers sinnvoll?

Der Tod eines Angehö­rigen ist für die Hinter­blie­benen vor allem emotional, aber auch adminis­trativ sehr belastend. Nach der Trauer­feier steht die schwierige Aufteilung des Nachlasses an. Die Erben sind mit dieser Aufgabe oft überfordert – selbst wenn der Erblasser seinen Nachlass in einem Testament oder Erbvertrag geregelt hat.

Gerade bei komplexen Vermögens- und Famili­en­ver­hält­nissen ist es sinnvoll, einen Willens­voll­strecker in Betracht zu ziehen. Er ist im Erbprozess Verwalter und Vermittler.

Welches sind die Aufgaben eines Willensvollstreckers?

Als testa­ment­voll­stre­ckende Person hat man die Aufgabe, den letzten Willen der verstor­benen Person umzusetzen. Dazu gehört in erster Linie das Vornehmen der Erbteilung gemäss den Anord­nungen des Erblassers sowie unter Berück­sich­tigung der gesetz­lichen Bestim­mungen. Bis es soweit ist, kümmert sich der Willens­voll­strecker ebenfalls um die Verwaltung des Nachlasses, darunter kann zum Beispiel die Verwaltung des Vermögens, das Eintreiben von Schulden oder die Bewirt­schaftung einer Liegen­schaft fallen.

Wann ist es ratsam, einen Willens­voll­strecker einzusetzen?

Ohne Willens­voll­strecker müsste eine Erben­ge­mein­schaft jeden Entscheid gemeinsam fällen. Dadurch verzögern sich Prozesse unter Umständen, weil ein einzelner Erbe die Erben­ge­mein­schaft mit seinem Veto handlungs­un­fähig machen kann. Häufig führt dies beispiels­weise zur Vernach­läs­sigung der Verwaltung des Vermögens. Eine beauf­tragte Person kann hier sofort Massnahmen ergreifen und auch die Rolle des Mediators zwischen den Erben wahrnehmen. Wir raten, bei komplexen Familien- und Vermö­gens­ver­hält­nissen unbedingt einen Willens­voll­strecker einzusetzen.

Eine Erbteilung ist komplex

Die Erbteilung wirft viele recht­liche Fragen auf: Wer kann beispiels­weise über das Bankgut­haben verfügen? Wie sind Schen­kungen sowie Vorsorge- und Versi­che­rungs­leis­tungen, die der Verstorbene bereits zu Lebzeiten übertragen hat, in der Erbteilung zu berück­sich­tigen? Wie muss die Liegen­schaft übertragen werden? Bei Ehegatten kommt zusätzlich die güter­recht­liche Ausein­an­der­setzung hinzu. Auch sind steuer­recht­liche Konse­quenzen bei einer Erbteilung relevant. Ein profes­sio­neller Willens­voll­strecker regelt die komplexen Fragen einer Erbteilung und unter­stützt und entlastet damit die Trauerfamilie.

Wie setzt man einen Willens­voll­strecker ein?

Die Einsetzung eines Willens­voll­stre­ckers muss im Testament oder im Erbvertrag festge­halten werden. Grund­sätzlich kann jede (auch ein Miterbe), handlungs­fähige natür­liche oder juris­tische Person die Rolle des Testa­ments­voll­stre­ckers übernehmen. Wir raten aufgrund der komplexen Frage­stel­lungen jedoch, eine unabhängige Person, die über das nötige Fachwissen verfügt, einzu­setzen. Hat es der oder die Verstorbene versäumt, zu Lebzeiten einen Willens­voll­strecker zu ernennen, haben die Erben im Nachhinein immer noch die Möglichkeit, gemeinsam einen sogenannten Erben­ver­treter zu bestimmen.

 

Bei Fragen zu diesem Thema stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.

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