Finanzplanung

Wer erhält im Todesfall die Vorsorgegelder?

Was passiert mit dem Vorsor­ge­ver­mögen, wenn eine Person stirbt? Gelder aus der Vorsorge unter­liegen nicht dem Erbrecht und deren Weitergabe ist je nach Vorsor­geart von Gesetzes wegen anders geregelt.

Leistungen aus der AHV

Erreicht eine Person das ordent­liche AHV-Renten­alter oder entscheidet sie sich für die Frühpen­sio­nierung, dann wird die Rente einzig an sie selber ausbe­zahlt. Stirbt diese Person, so muss bei kinder­losen Ehegatten die Witwe bzw. der Witwer mindestens 45-jährig sein und die Ehe mindestens fünf Jahre gedauert haben, um Anspruch auf eine Witwen­rente zu erhalten. Erfüllt der hinter­bliebene Ehegatte die obigen Voraus­set­zungen nicht, hat er Anspruch auf eine einmalige Abfindung in der Höhe von drei Jahres­renten. Sind Kinder vorhanden, so müssen für die Witwen­rente keine weiteren Voraus­set­zungen erfüllt sein.
Auch die Kinder des Verstor­benen haben ein selbstän­diges Recht auf eine Waisen­rente. Der Anspruch auf Waisen­rente erlischt mit Erreichen der Volljäh­rigkeit, ausser wenn sich das Kind in Ausbildung befindet oder zu mindestens 70 % invalid ist. Dann wird die Waisen­rente bis maximal zum Ende des 25. Lebens­jahres ausbezahlt.
Die gleiche Regelung wie für Ehegatten gilt für einge­tragene Partner, jedoch nicht für Konku­bi­nats­partner. Diese haben keinen Anspruch auf Leistungen der AHV.

Leistungen aus der beruf­lichen Vorsorge

Renten- und Kapital­leis­tungen der beruf­lichen Vorsorge, die nach dem Tod der versi­cherten Person zur Auszahlung gelangen, stehen den Begüns­tigten zu. Zu diesem Kreis gehören der überle­bende Ehepartner oder einge­tragene Partner sowie renten­be­rech­tigte Kinder. Die Begüns­tig­ten­ordnung ist abhängig von den regle­men­ta­ri­schen Bestim­mungen der Pensionskasse.

Ebenfalls im Reglement steht, ob ein Konku­bi­nats­partner überhaupt begünstigt werden kann. Als Konku­bi­nats­partner gilt gemäss BVG eine Person, welche mit dem Verstor­benen während der letzten fünf Jahre bis zum Tod ununter­brochen eine Lebens­ge­mein­schaft geführt hat oder die für den Unterhalt eines oder mehrerer gemein­samer Kinder aufkommen muss. Nur wenn diese Voraus­setzung erfüllt und die Person bei der Pensi­ons­kasse einge­tragen ist, hat sie Anspruch auf eine Leistung. Ein Testament reicht in diesem Fall nicht aus.

Leistungen aus der Säule 3a

Die Säule 3a kennt eine klare Begüns­ti­gungs­ordnung. Diese sieht vor, dass das Säule 3a-Vermögen in erster Linie an den Ehepartner oder den einge­tra­genen Partner fliesst. Ist diese Situation nicht gegeben, so geht das 3a-Vermögen an die direkten Nachkommen sowie an Personen, die vom Erblasser in erheb­lichem Masse unter­stützt worden sind. Fällt auch diese Gruppe von Personen weg, so können auch Eltern, Geschwister oder andere Erben begünstigt werden. Das Vorsor­ge­gut­haben darf auch zwischen den Nachkommen und dem Konku­bi­nats­partner nach freiem Ermessen aufge­teilt werden. Wichtig ist jedoch, dass zu Lebzeiten bestimmt wird, wer im Todesfall die Säule 3a-Gelder erhalten soll. Dies kann der Vorsor­ge­ein­richtung jederzeit mitge­teilt und gegebe­nen­falls auch wieder geändert werden.

Vorsor­ge­ver­mögen sollte Teil der Nachlass­planung sein

Das Weiter­geben von Geldern aus den drei Säulen ist gesetzlich geregelt und kann nicht mit einem Testament oder einem Erbvertrag geändert werden. Dennoch empfehlen wir, auch die Vorsor­ge­gut­haben in die Nachlass­planung einzu­schliessen. Denn diese können erheblich sein und damit andere Entscheide beeinflussen.

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