Finanzplanung

Neube­wertung von Liegen­schaften im Kanton Zürich

Im Jahr 2020 haben sowohl das Verwal­tungs- als auch das Steuer­re­kurs­ge­richt Zürich festge­stellt, dass die Vermö­gens­steu­er­werte vieler Liegen­schaften erheblich unter den tatsäch­lichen Markt­werten liegen und damit nicht mehr rechts­konform sind.

Formel­ba­sierte Schätzung im Kanton Zürich

Nach den bundes­recht­lichen Vorgaben dürfen die Vermö­gens­steu­er­werte von Liegen­schaften nicht tiefer als 70 % des Verkehrs­werts und die Eigen­miet­werte nicht tiefer als 60 % der Markt­miete liegen.

Dafür wird im Kanton Zürich eine schema­tische und formel­ba­sierte Bewertung der Vermö­gens­steu­er­werte und Eigen­miet­werte vorge­nommen. Dies wird als zulässig erachtet, da eine mathe­ma­tisch exakte Gleich­be­handlung sämtlicher steuer­pflich­tigen Personen nicht erreichbar ist. Die steuer­liche Bewertung von Liegen­schaften basiert im Kanton Zürich auf einer Weisung aus dem Jahr 2009.

Starker Wertzu­wachs bei Immobilien seit 2009

In einem Fachgut­achten im Auftrag des kanto­nalen Steuer­amtes hat die Firma Wüest und Partner die Entwicklung der Liegen­schafts­werte im Zeitraum von 2009 bis 2020 eingehend unter­sucht. Sie haben festge­stellt, dass die Verkehrs­werte für Einfa­mi­li­en­häuser und Eigen­tums­woh­nungen seit Inkraft­treten der Weisung 2009 kantonsweit im Mittel um über 50 % und in der Stadt Zürich gar um über 60 % bei Einfa­mi­li­en­häusern bzw. 80 % bei Eigen­tums­woh­nungen angestiegen sind. Der Wertzu­wachs ist insbe­sondere auf einen Anstieg der Landwerte und nur zu einem kleineren Teil auf einen Anstieg der Baukosten zurückzuführen.

Es sind höhere Steuer­werte zu erwarten

Vor diesem Hinter­grund musste die bestehende Weisung aus dem Jahre 2009 und sämtliche für die Bewertung massge­benden Parameter überar­beitet werden. Um in Einklang mit den oben erwähnten bundes­recht­lichen Vorgaben zu stehen, sollen gemäss Berech­nungen von Wüest und Partner bei Einfa­mi­li­en­häusern die Vermö­gens­steu­er­werte im Mittel um 49 % und die Eigen­miet­werte um 11 % angehoben werden, während bei Stock­werk­ei­gentum eine Erhöhung von 48 % und 10 % vorge­sehen ist.

Erreicht wird die Anpassung der Werte insbe­sondere über eine Korrektur der Landwerte, welche sich gegenüber der früheren Weisung durch­schnittlich um 178 % bei Einfa­mi­li­en­häusern und 210 % bei Stock­werk­ei­gentum erhöhen. Der Ertragswert von Mehrfa­mi­li­en­häusern wird neu mit einem Kapita­li­sie­rungssatz von 5 % anstatt 7.05 % kapita­li­siert. Da sich die Märkte Wohnei­gentum und Wohnungs­mieten nicht parallel entwi­ckelt haben, wird der Eigen­mietwert nicht mehr mit einem einheit­lichen Ablei­tungssatz vom Vermö­gens­steu­erwert ermittelt. Neu werden die Ablei­tungs­sätze für jede Gemeinde indivi­duell definiert.

Wie geht es weiter?

Die neue Weisung befindet sich aktuell im Vernehm­las­sungs­ver­fahren und soll ab der Steuer­pe­riode 2025 gelten. Für Hausbe­sit­ze­rinnen und Hausbe­sitzer bedeutet dies eine höhere Steuer­be­lastung. Die Auswir­kungen sind indivi­duell zu beurteilen, aber in der Summe sind sie erheblich: Nach Schät­zungen des kanto­nalen Steuer­amtes sind Mehrein­nahmen von CHF 170 Mio. beim Kanton und den Gemeinden zu erwarten.

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