Finanzplanung

Reformen im 3‑Säulen-System: Einordnung und Überblick Teil 1

Anfang 2024 trat die Geset­zes­reform «AHV 21» in Kraft. Die zentrale Anpassung betrifft die Erhöhung des Frauen­ren­ten­alters von 64 auf 65 Jahre. Zahlreiche weitere Bestim­mungen haben Einfluss auf die indivi­duelle Pensio­nie­rungs­planung und reichen weit in die beruf­liche Vorsorge hinein. Wir ordnen die aktuelle AHV-Reform ein und geben einen Ausblick auf die in Kürze zur Abstimmung kommenden weiteren Reform­pro­jekte innerhalb des Vorsorgesystems.

Reform­bedarf steigt

Die AHV als staat­liche Alters- und Hinter­las­se­nen­ver­si­cherung ist die älteste Sozial­ver­si­cherung der Schweiz. Seit Beginn hat die durch­schnitt­liche Restle­bens­er­wartung bei Renten­beginn für Männer um acht Jahre und für Frauen um neun Jahre zugenommen. Gleich­zeitig kippt das Finan­zie­rungs­ver­hältnis (Beitrags­zah­lende finan­zieren direkt die Renten­be­zie­henden) immer mehr zuungunsten des Systems. Dadurch steigt der Reform­bedarf, und zwar schnell: Die Zahl der Rentne­rinnen und Rentner wächst bis 2050 mit 60 Prozent deutlich schneller als die Anzahl der Erwerbs­tä­tigen mit etwa 17 Prozent. Kamen bei Einführung der AHV im Jahr 1948 noch 6.5 Beitrags­zah­lende auf eine renten­be­zie­hende Person, sind es heute nur noch halb so viele. Bis 2050 wird das Verhältnis weiter auf etwa 2:1 sinken.

Politische Gratwan­derung

Nachdem seit der letzten grossen AHV-Revision 1997 knapp ein Viertel­jahr­hundert ohne Reformen in der staat­lichen Vorsorge verstrichen ist, gibt es seit einigen Jahren wieder mehr Aktivität. Die beiden Abstim­mungen über die AHV-Finan­zierung 2019 und die sich nun in Umsetzung befin­dende Reform «AHV 21» unter­mauern den Willen der Stimm­be­völ­kerung, die drei Säulen unseres Vorsor­ge­systems dauerhaft zu stabi­li­sieren. Doch einschnei­dende Verän­de­rungen haben nach wie vor einen schweren Stand, was ein Blick auf die im März 2024 zur Abstimmung stehenden Vorlagen verdeutlicht.

Anste­hende Reformen

Mit der Initiative «Für eine 13. AHV-Rente» will die politische Linke einen Ausbau der Leistungen, ohne jedoch die Finan­zie­rungs­frage konkret zu klären. Die entste­henden Kosten müssten mittel­fristig durch Beitrags­er­hö­hungen oder das Umleiten von Steuer­geldern in den AHV-Topf finan­ziert werden. Dies geschieht primär zu Lasten der jüngeren Generation. Solche Initia­tiven haben aber aufgrund der Alters­struktur der abstim­menden Bevöl­kerung erfah­rungs­gemäss die grössten Chancen.

Die «Renten­in­itiative» der FDP hingegen setzt bei einer Erhöhung des Renten­ein­tritts­alters an. Bei dieser Lösung leisten alle Genera­tionen einen Beitrag zum Erhalt des Systems. Experten gehen davon aus, dass solche Vorhaben erst umsetzbar sind, wenn ein überwie­gender Teil der Stimm­be­völ­kerung bereits im Ruhestand ist.

Was noch auf uns zukommt

Die AHV-Reformen haben weitrei­chende Auswir­kungen auf die indivi­duelle Vorsor­ge­si­tuation. Und auch die weiteren Abstim­mungen im Bereich der AHV und der beruf­lichen Vorsorge ziehen bei einer Annahme Konse­quenzen nach sich. Parallel dazu befindet sich auch die dritte Säule im Wandel. Hier möchte der Bundesrat künftig Nachzah­lungen für nicht geleistete Beiträge zulassen. Der Vorschlag zur Verord­nungs­än­derung ist derzeit in der Vernehm­lassung und könnte bereits 2025 umgesetzt werden.

Eine Umsetzung, so wie sie vom Bundesrat vorge­schlagen wird, eröffnet die Möglichkeit, steuerlich abzugs­fähige Einzah­lungen in die Säule 3a für in der Vergan­genheit nicht geleistete Sparbei­träge zu tätigen. Ein Instrument, das in der persön­lichen Steuer­planung berück­sichtigt werden muss.

Auswir­kungen der AHV-Reform

Frauen, die 2025 64 Jahre alt werden, müssen bereits drei Monate länger auf die ordent­liche AHV-Alters­rente warten. Ab dann steigt das Frauen­ren­ten­alter in 3‑Monats-Schritten pro Jahr an. Frauen mit Jahrgang 1964 werden dann mit 65 Jahren das Renten­ein­tritts­alter erreichen. Aber dies findet nicht ganz ohne Abfederung statt: Die Jahrgänge 1961–1969 erhalten einen lebens­langen Zuschlag, sofern sie die Rente ordentlich beziehen. Findet hingegen ein Renten­vor­bezug statt, so entfällt dieser Zuschlag, dafür kommen aber reduzierte Kürzungs­sätze zur Anwendung. Um sich einen Überblick über die eigene Situation zu verschaffen, lohnt sich ein Besuch auf den Inter­net­seiten der Bundes­ver­waltung oder ein Gespräch mit einer Finanz­pla­nerin oder einem Finanzplaner.

Aber die AHV-Reform reicht auch weit in die beruf­liche Vorsorge hinein. Lesen Sie dazu mehr in unserem Blogbeitrag vom 21. Februar 2024.

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