Finanzplanung

Was bedeutet Errungenschafts-beteiligung?

Wenn zwei Personen heiraten und keinen Ehevertrag abschliessen, unter­stehen sie gemäss Schweizer Recht dem ehelichen Güter­stand der sogenannten Errun­gen­schafts­be­tei­ligung. Dabei unter­scheidet das Gesetz zwischen Vermö­gens­werten, die mit in die Ehe gebracht wurden und solchen, die während der Ehe erwirt­schaftet werden. Diese Abgrenzung ist bei einer Scheidung oder Trennung sowie beim Tod eines Ehepartners von weitrei­chender Bedeutung.

Eigengut oder Errungenschaft?

Zum Eigengut gehören die Vermö­gens­werte, die dem Ehepartner vor der Eheschliessung gehörten sowie jene, die er oder sie während der Ehe unent­geltlich, z.B. durch eine Erbschaft oder Schenkung, erhalten hat. Unter die Errun­gen­schaft fallen hingegen sämtliche Vermö­gens­werte, die ein Ehepartner während der Dauer der Ehe entgeltlich erwirbt. Dazu zählen zum Beispiel Lohnzah­lungen, Erträge aus Eigengut wie Zinsen und Dividenden von Wertschrif­ten­port­folios oder Mieterträge aus Liegenschaften.

Was passiert, wenn die Ehe aufgelöst wird?

Sofern die Ehepartner unter dem Güter­stand der Errun­gen­schafts­be­tei­ligung leben, verwaltet und nutzt jeder sein Vermögen selbst. Bei einer Scheidung oder im Todesfall wird der Vermö­gens­zu­wachs, also die Errun­gen­schaft, zwischen den Eheleuten geteilt. Dabei wird die Errun­gen­schaft der Ehefrau und des Ehemanns separat beziffert. Bei diesem Vorgang wird der sogenannte Vorschlag ermittelt. Jeder Ehegatte ist am Vorschlag des anderen zur Hälfte beteiligt. Konkret bedeutet dies eine Ausgleichs­for­derung für jenen Ehepartner, der im Verlauf der Ehe den gerin­geren Vorschlag erzielt hat. Das Eigengut ist von diesem Vorgang nicht tangiert. Grund­sätzlich geht das Gesetz von Errun­gen­schaft aus. Will ein Ehepartner Eigengut daran beanspruchen, muss er dies beweisen. Fehlen Beweise, so fällt der Vermö­gensteil automa­tisch unter die Errun­gen­schaft bzw. wird Mitei­gentum beider Ehegatten angenommen.

Ein Ehevertrag kann sehr hilfreich sein

In einem Ehevertrag kann schriftlich festge­halten werden, welche Vermö­gens­teile von welchem Ehepartner in die Ehe mitein­ge­bracht wurden und welche während der Ehe unent­geltlich dazukamen. Dies verein­facht bei einer Scheidung die güter­recht­liche Ausein­an­der­setzung zwischen den Ehepartnern oder hilft beim Tod eines Ehepartners Strei­tig­keiten innerhalb der Familie zu vermeiden.
Ehever­traglich ist es unter anderem auch möglich, entweder den Güter­stand der Güter­trennung oder jenen der Güter­ge­mein­schaft zu wählen sowie zu verein­baren, dass die Erträge des Eigenguts dem Eigengut zuzuweisen sind. Mit Blick auf die güter­recht­liche Ausein­an­der­setzung ist es in jedem Fall empfeh­lenswert, das Eigengut und die Errun­gen­schaft — soweit möglich – strikte vonein­ander zu trennen.

 

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