Finanzplanung

Der Eigen­mietwert wird abgeschafft

Am 28. September 2025 hat die Schweizer Stimm­be­völ­kerung entschieden: Der Eigen­mietwert wird abgeschafft. Gleich­zeitig haben die Stimm­be­rech­tigten den Kantonen die Möglichkeit gegeben, künftig eine Liegen­schafts­steuer auf Zweit­woh­nungen zu erheben. 

Damit ist ein System­wechsel bei der Wohnei­gen­tums­be­steuerung einge­läutet – mit weitrei­chenden Folgen für Eigen­tü­me­rinnen und Eigentümer. 

Was ändert sich konkret? 

Auf Bundes­ebene:

  • Der Eigen­mietwert auf selbst­be­wohnten Liegen­schaften entfällt. 
  • Abzüge für Unterhalt, Energiespar- oder Umwelt­schutz­mass­nahmen sowie Schuld­zinsen sind nicht mehr möglich – mit wenigen Ausnahmen. 
  • Ein begrenzter Schuld­zin­sen­abzug bleibt für Ersterwer­be­rinnen und Ersterwerber während maximal 10 Jahren bestehen. 
  • Denkmal­pfle­ge­rische Arbeiten sind weiterhin abzugsfähig. 
  • Steuer­pflichtige ohne Immobilien können künftig keine Schuld­zinsen (z. B. aus Klein­kre­diten oder privaten Darlehen) mehr abziehen. 

Auf Kantons­ebene: 

  • Grund­sätzlich gelten dieselben Regeln wie beim Bund. 
  • Kantone können aber gewisse Abzüge (z. B. für Energie­spar­mass­nahmen oder Rückbau­kosten) freiwillig beibehalten. 
  • Neu können sie eine Zweit­woh­nungs­steuer einführen – ein Thema, das vor allem in Touris­mus­re­gionen für Diskus­sionen sorgen dürfte. 

Ab wann gilt die neue Regelung? 

Die Reform tritt frühestens 2028 in Kraft. Das genaue Datum legt der Bundesrat fest, in Abstimmung mit den Kantonen. 

Handlungs­emp­feh­lungen für Eigen­tü­me­rinnen und Eigentümer:

  • Inves­ti­tionen vorziehen: Renova­tionen (z. B. Küchen- oder Badsa­nie­rungen) sollten nach Möglichkeit bis Ende 2027 abgeschlossen sein, damit die Kosten noch steuerlich abziehbar sind. 
  • Bei Liegen­schaften im Stock­werk­ei­gentum kann es sinnvoll sein, den Erneue­rungs­fonds in den kommenden zwei Jahren gezielt aufzu­stocken, um die Einzah­lungen steuerlich geltend machen zu können.  Allfällige Sanie­rungs­mass­nahmen könnten dann zu einem späteren Zeitpunkt – nach Wegfall der Abzugs­mög­lichkeit – aus dem Fonds finan­ziert werden.
  • Hypothe­kenstra­tegie überdenken: Schuld­zinsen bringen künftig weniger Steuer­vor­teile. Tilgungen können sinnvoll sein – insbe­sondere, wenn kein Ersterwer­ber­abzug greift. 

Was ist noch offen? 

  • Ob und in welcher Form die Kantone die neue Zweit­woh­nungs­steuer einführen, ist unklar. 
  • Bis 2050 dürfen Kantone befristet Abzüge für Energie­spar­mass­nahmen zulassen – ob sie davon Gebrauch machen, bleibt abzuwarten. 

Spezi­alfall Zürich 

Der Kanton Zürich hatte geplant, den Eigen­mietwert ab 2026 zu erhöhen. Aufgrund des Abstim­mungs­re­sultats verzichtet Finanz­di­rektor Ernst Stocker nun darauf. 

Unabhängig davon gilt ab 2026 eine neue Weisung zur Bewertung von Eigen­heimen, die für die Vermö­gens­steuer massgebend ist. 

Fazit: Mit der Abschaffung des Eigen­miet­werts verändert sich das Steuer­umfeld für Wohnei­gen­tü­me­rinnen und Wohnei­gen­tümer grund­legend. Wer eine Immobilie besitzt, sollte die Übergangszeit bis 2027 aktiv nutzen, um steuerlich optimale Entschei­dungen zu treffen. Wir begleiten Sie gerne bei diesen Überle­gungen und unter­stützen Sie dabei, die richtigen Entschei­dungen für Ihre indivi­duelle Situation zu treffen. 

Bei Fragen zu diesem Thema stehen Ihnen unsere Kunden­be­ra­te­rinnen und Kunden­be­rater gerne zur Verfügung.

Bei Anregungen zum Notablog wenden Sie sich bitte an notablog@rahnbodmer.ch.

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