Finanzplanung

Steuer­erklärung 2021 und 2022

Von: Moritz Kellenberger

Die reguläre Frist für das Einreichen der Steuer­erklärung 2021 endet am 31. März 2022. Was muss beim Ausfüllen beachtet werden und wo wird es für die Steuer­pe­riode 2022 Änderungen geben?

Berufs­kosten und Corona

Wie schon für die Steuer­pe­riode 2020 können auch in der Steuer­pe­riode 2021 die Berufs­kosten von unselb­ständig Erwer­benden so geltend gemacht werden, wie sie ohne Maßnahmen zur Bekämpfung der Pandemie angefallen wären. Dies betrifft insbe­sondere die Fahrkosten zwischen Wohn- und Arbeits­stätte, Mehrkosten der Verpflegung, die Pauschal­abzüge für übrige Berufs­kosten und Aus- und Weiter­bil­dungs­kosten. Dies schließt einen Abzug für Home-Office-Kosten aus.

Quellen­steu­er­reform 2020/21

Mit dem Inkraft­treten der Quellen­steu­er­reform zum 1. Januar 2021 gibt es diverse Änderungen in Bezug auf das Steuer­erklä­rungs­ver­fahren bzw. die Tarif­kor­rektur des Quellensteuertarifs.

Bis anhin konnten zusätz­liche Steuer­abzüge wie zum Beispiel einen Einkauf in die 2. Säule oder die Säule 3a sowie Alimen­ten­zah­lungen mittels Einrei­chung einer Korrektur des Quellen­steu­er­tarifs geltend gemacht werden. Diese Korrektur musste bis zum 31. März des Folge­jahres einge­reicht werden. Neu kann ein Antrag auf ein ordent­liches Steuer­erklä­rungs­ver­fahren gestellt werden, eine sogenannte nachträg­liche ordent­liche Veran­lagung «NOV», sodass die zusätz­lichen Abzüge vorge­nommen werden können. Die Lohnabzüge vom Arbeit­geber bleiben bestehen, haben aber lediglich eine Siche­rungs­funktion. Die finale Steuer wird basierend auf den ordent­lichen Steuer­sätzen ermittelt. Gegebe­nen­falls ergibt sich so ein Steuer­vorteil aufgrund der zusätz­lichen Abzüge, im negativen Fall führt es zu einer Nachzahlung. Ein Antrag ist bindend und führt dazu, dass auch in den Folge­jahren von Amtes wegen eine NOV durch­ge­führt wird. Dieses Verfahren sollte deshalb nur beantragt werden, wenn das ordent­liche Verfahren für den Steuer­zahler auf lange Sicht vorteilhaft ist.

Überschreitet eine quellen­steu­er­pflichtige Person ein Brutto­ein­kommen von CHF 120’000 pro Jahr, ist sie verpflichtet, eine ordent­liche Steuer­erklärung auszu­füllen. Verfügen Steuer­pflichtige über weitere, nicht der Quellen­steuer unter­lie­gende Einkünfte, sind sie ebenfalls verpflichtet, einen (obliga­to­ri­schen) Antrag auf die nachträg­liche ordent­liche Veran­lagung zu stellen. Da der Gesetz­geber die Grenz­werte nicht definiert hat, sind die jewei­ligen kanto­nalen Regelungen massgebend. Im Kanton Zürich sind die Voraus­set­zungen erfüllt, wenn der Steuer­pflichtige weitere, nicht der Quellen­steuer unter­lie­gende Einkünfte über CHF 3’000 oder Vermögen über CHF 80’000 (bei gemeinsam Steuer­pflich­tigen CHF 160’000) hat.

Rückerstattung der Verrech­nungs­steuer in Erbfällen ab Steuer­pe­riode 2022

Bis und mit Steuer­pe­riode 2021 muss in Erbfällen die Verrech­nungs­steuer mittels separatem Formular zurück­ge­fordert werden. Ab Steuer­pe­riode 2022 ist der Antrag auf Rückerstattung durch jeden Erben basierend auf seinem Anteil an der Erbschaft in der eigenen Steuer­erklärung zu stellen. Zuständig ist der jeweilige Wohnsitz­kanton der Erben.

Änderung Berufs­kos­ten­ver­ordnung zum 1. Januar 2022

Eine adminis­trative Änderung für Unter­nehmen und Arbeit­neh­mende bringt die geänderte Berufs­kos­ten­ver­ordnung des Bundes, die seit dem 1. Januar 2022 in Kraft ist.

Die Neure­gelung betrifft die private Nutzung von Geschäfts­fahr­zeugen. Sofern ein solches auch privat genutzt werden darf, ist dies als Gehalts­ne­ben­leistung im Lohnausweis zu dekla­rieren. Diese Leistung des Arbeit­gebers wurde mit einer Pauschale von 0,8 % des Fahrzeug­kauf­preises berechnet, wobei die Kosten für den Arbeitsweg nicht enthalten waren. Neu wird die Pauschale auf 0,9 % erhöht. Die Kosten für den Arbeitsweg sind damit bereits abgegolten und ein zusätz­licher Abzug für Fahrkosten ist deshalb nicht mehr möglich. Mit der neuen Regelung erübrigt sich für Arbeit­geber die aufwändige Ermittlung des Aussen­dienst­an­teils und allfäl­liger Home-Office-Tage. Die Möglichkeit, die tatsäch­liche private Nutzung mit einem Fahrtenbuch zu ermitteln und den Fahrkos­ten­abzug geltend zu machen, besteht weiterhin.


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