Finanzplanung

Ergän­zungs­leis­tungen 2021

Von: Nora Schöllkopf

Zweck der Ergän­zungs­leis­tungen (EL) ist die Sicherung des Existenz­mi­nimums, wenn also Einkommen und Renten die minimalen Lebens­kosten nicht zu decken vermögen. Gemäss dem neuen Ergän­zungs­leis­tungs­gesetz (ELG), welches auf den 1. Januar 2021 in Kraft getreten ist, kann der Staat künftig unter gewissen Voraus­set­zungen recht­mässig bezogene Ergän­zungs­leis­tungen von den Erben zurück­ver­langen. Weitere wichtige Massnahmen der Reform sind die Einführung einer Eintritts­schwelle sowie die Senkung der Vermögensfreibeträge.

Welches Vermögen wird berück­sichtigt und was gilt als Vermögensverzicht?

Einen Anspruch auf Ausrichtung von Ergän­zungs­leis­tungen haben Einzel­per­sonen, deren Reinver­mögen weniger als CHF 100’000 beträgt. Bei Ehepaaren liegt die Vermö­gens­schwelle bei CHF 200’000. Wohnei­gentum wird dabei nicht berück­sichtigt, solange einer der Ehegatten darin lebt. Hingegen wird dasjenige Vermögen angerechnet, auf das eine Person freiwillig verzichtet, das heisst ohne Rechts­pflicht und ohne gleich­wer­tigen Gegenwert. Dies kann zum Beispiel eine  Schenkung oder einen Erbvor­bezug an die Nachkommen sein. Als freiwil­liger Verzicht gelten Ausgaben von mehr als zehn Prozent des Vermögens pro Jahr.

Durch eine Schenkung kann also der Anspruch auf Ergän­zungs­leis­tungen zumindest teilweise entfallen und gleich­zeitig können beispiels­weise die Kosten für ein Pflegeheim nicht weiter gedeckt sein. Es verbleibt dann die Möglichkeit des Sozial­hil­fe­bezugs oder aber die Unter­stützung durch Nachkommen.

Verwand­ten­un­ter­stützung

Verwandte können aber ohnehin in die Pflicht genommen werden, wenn gewisse Schwel­len­werte überschritten sind (sog. Verwand­ten­un­ter­stüt­zungs­pflicht). Grund­sätzlich gehen Ergän­zungs­leis­tungen der Verwand­ten­un­ter­stüt­zungs­pflicht vor. Erst wenn die Ergän­zungs­leis­tungen nicht ausreichen oder kein Anspruch besteht, kommt die Sozial­hilfe zum Zug. In dieser Konstel­lation ist es der Sozial­be­hörde jedoch erlaubt, von Verwandten Unter­stüt­zungs­leis­tungen zu fordern.

Die Unter­stüt­zungs­pflicht kommt zum Tragen, wenn die Kinder «in günstigen Verhält­nissen» leben. Dabei stützt sich das Sozialamt bei der Berechnung von Einkommen und Vermögen auf die Angaben der Steuer­be­hörde. Die Mehrheit der Kantone wendet die Richt­linien der Schwei­ze­ri­schen Konferenz für Sozial­hilfe (Skos) an. In günstigen Verhält­nissen leben gemäss der Skos-Richt­linie Ehepaare, wenn ihr jährlich steuer­bares Einkommen über dem Grenzwert für gehobene Lebens­führung von CHF 180’000 und für Allein­ste­hende ein solches über dem Grenzwert von CHF 120’000 zuzüglich eines Zuschlages von CHF 20’000 je Kind liegt. Ausserdem muss das Vermögen der Ehegatten den Wert von CHF 500’000 und bei Allein­ste­henden CHF 250’000 überschreiten.

Die Bedin­gungen für eine Verwand­ten­un­ter­stützung sind eher streng und die Unter­stüt­zungs­pflicht besteht nur in direkter Linie innerhalb der Familie. Ein Bruder muss seine Schwester somit nicht finan­ziell unter­stützen. Möglich ist jedoch, dass Enkel für ihre Gross­eltern sorgen müssen, wenn ihre Eltern dies nicht können.

Was gilt für Konkubinatspartner?

Konku­bi­nats­partner werden bei den EL als Einzel­per­sonen betrachtet. Es gibt keine gesetz­liche Grundlage, um Konku­bi­nats­paare beim Anspruch auf Alters­rente gleich­zu­be­handeln wie Ehepaare. Ebenso­wenig greift die Verwand­ten­un­ter­stüt­zungs­pflicht (Art. 328/329 ZGB).

Wann gilt die Rückerstattungspflicht?

Hat eine Person die Kriterien erfüllt und EL bezogen, stellt sich die Frage, ob und ggf. wann diese rückerstat­tungs­pflichtig sind. Das revidierte ELG sieht vor, dass die Erben die EL, welche der Erblasser in den letzten zehn Jahren vor seinem Tod recht­mässig bezogen hat, aus dem Nachlass zurück­zahlen müssen, sofern sich der Wert des Nachlasses auf mehr als CHF 40’000 beläuft. Massgebend für die Bestimmung des Werts des Nachlasses ist das Vermögen am Todestag, wobei Grund­stücke zum Verkehrswert bewertet werden.

Bei Ehepaaren entsteht die Rückerstat­tungs­pflicht erst im Nachlass des Zweit­ver­stor­benen, sofern die Voraus­set­zungen nach wie vor gegeben sind. Betroffen sind nur Leistungen, welche nach dem 1. Januar 2021 ausge­richtet wurden. Mit dieser Reform kommt es in der Schweiz zu einem System­wechsel und es werden erstmals recht­mässig erhaltene verfas­sungs­recht­liche Ansprüche unter bestimmten Bedin­gungen rückerstat­tungs­pflichtig. Es wird eine gewisse Zeit dauern, bis sich dazu eine Praxis etabliert hat. Aus erbrecht­licher Sicht ist dieser System­wechsel in der Nachlass­planung zu berücksichtigen.


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