Finanzplanung

Steuer­erklärung 2020

Steuer­liche Abzüge im Zusam­menhang mit Homeoffice

Steuer­pflichtige im Kanton Zürich können in der Steuer­erklärung 2020 ihre Berufs­kosten (Fahrkosten, Mehrkosten der Verpflegung, Pauschal­abzüge für übrige Berufs­kosten und Aus- und Weiter­bildung) so geltend machen, wie sie ohne Massnahmen zur Bekämpfung der Covid19-Pandemie angefallen wären. Die Berufs­kosten werden also nicht um die Covid19 bedingten Homeoffice-Tage gekürzt. Diese Handhabung schliesst im Gegenzug einen Abzug für Homeoffice-Kosten (z.B. selbst­ge­tragene Kosten eines privaten Arbeits­zimmer) aus, wobei solche sowieso nur unter ganz bestimmten, kumula­tiven Voraus­set­zungen abzugs­fähig sind.

Besteuerung von Dividenden

Im Zusam­menhang mit der Steuer­vorlage 17 (STAF) ist es im Kanton Zürich zu einer Änderung bei der Besteuerung von Dividenden aus einer quali­fi­zierten Betei­ligung gekommen. Bisher wurden Gewinn­aus­schüt­tungen zur Hälfte des für das steuerbare Gesamt­ein­kommen anwend­baren Steuer­satzes besteuert (sog. «Teilsatz­ver­fahren»), sofern die steuer­pflichtige Person mit mindestens 10 % am Aktien‑, Grund- oder Stamm­ka­pital beteiligt war. Seit der Steuer­pe­riode 2020 ist das Teilsatz­ver­fahren durch das Teilbe­steue­rungs­ver­fahren abgelöst worden. Beträgt die Betei­ligung an einem Unter­nehmen mindestens 10 %, sind die Einkünfte aus Dividenden für die Staats- und Gemein­de­steuer nunmehr im Umfang von 50 % steuerbar. Für Zwecke der direkten Bundes­steuer werden die Einkünfte aus solchen Betei­li­gungen neu zu 70 % besteuert (gegenüber bisher 60 % bzw. 50 % bisher, je nachdem ob eine Betei­ligung im Privat- oder im Geschäfts­ver­mögen gehalten wurde).

Zinssätze

Aufgrund der Covid19-Pandemie wurden im Kanton Zürich zwischen­zeitlich auch die Zinssätze auf ausste­henden Steuer­be­trägen angepasst. Die Verzugs­zinsen für ausste­hende definitive Rechnungs­be­träge wurden von 4.5 % auf 0.25 % herab­ge­setzt mit Befristung bis 31. Dezember 2020. Die Verzugs­zinsen betragen ab 1. Januar 2021 somit wieder 4.5 % und die Vergütungs‑, respektive die negativen Ausgleichs­zinsen, nach wie vor 0.25 %.

Ein Ausblick: Anpassung Steuersatz beim Bezug von Kapitalleistungen

Die Besteuerung von Kapital­leis­tungen aus Vorsorge (2. Und 3. Säule) im Kanton Zürich ist im inter­kan­to­nalen Vergleich ausser­or­dentlich hoch. Durch eine Wohnsitz­ver­legung in einen steuer­güns­ti­geren Kanton konnte für gewisse Steuer­pflichtige Abhilfe geschaffen werden. Mit dem Ziel, diesem Verlust von Steuer­sub­strat zu begegnen, hat der Kantonsrat Ende 2020 eine Reduktion des Steuer­satzes auf Kapital­leis­tungen beschlossen. Weil der Mindest­steu­ersatz von 2 % weiterhin Bestand hat und die Anpassung bei sehr hohen Beträgen nur gering­fügige Verbes­se­rungen bringt, ist der Einspa­rungs-Effekt bei Kapital­leis­tungen zwischen CHF 500’000 – CHF 2’500’000 am grössten. Die Referen­dums­frist ist unbenutzt verstrichen und mit einem Inkraft­treten dürfte wohl im Jahr 2022 zu rechnen sein. Wer die Möglichkeit dazu hat, sollte sich unter Umständen überlegen, den Bezug einer Kapital­leistung aufzuschieben.


Weitere Beiträge von