SteuerÂliche Abzüge im ZusamÂmenhang mit Homeoffice
SteuerÂpflichtige im Kanton Zürich können in der SteuerÂerklärung 2020 ihre BerufsÂkosten (Fahrkosten, Mehrkosten der Verpflegung, PauschalÂabzüge für übrige BerufsÂkosten und Aus- und WeiterÂbildung) so geltend machen, wie sie ohne Massnahmen zur Bekämpfung der Covid19-Pandemie angefallen wären. Die BerufsÂkosten werden also nicht um die Covid19 bedingten Homeoffice-Tage gekürzt. Diese Handhabung schliesst im Gegenzug einen Abzug für Homeoffice-Kosten (z.B. selbstÂgeÂtragene Kosten eines privaten ArbeitsÂzimmer) aus, wobei solche sowieso nur unter ganz bestimmten, kumulaÂtiven VorausÂsetÂzungen abzugsÂfähig sind.
Besteuerung von Dividenden
Im ZusamÂmenhang mit der SteuerÂvorlage 17 (STAF) ist es im Kanton Zürich zu einer Änderung bei der Besteuerung von Dividenden aus einer qualiÂfiÂzierten BeteiÂligung gekommen. Bisher wurden GewinnÂausÂschütÂtungen zur Hälfte des für das steuerbare GesamtÂeinÂkommen anwendÂbaren SteuerÂsatzes besteuert (sog. «TeilsatzÂverÂfahren»), sofern die steuerÂpflichtige Person mit mindestens 10 % am Aktien‑, Grund- oder StammÂkaÂpital beteiligt war. Seit der SteuerÂpeÂriode 2020 ist das TeilsatzÂverÂfahren durch das TeilbeÂsteueÂrungsÂverÂfahren abgelöst worden. Beträgt die BeteiÂligung an einem UnterÂnehmen mindestens 10 %, sind die Einkünfte aus Dividenden für die Staats- und GemeinÂdeÂsteuer nunmehr im Umfang von 50 % steuerbar. Für Zwecke der direkten BundesÂsteuer werden die Einkünfte aus solchen BeteiÂliÂgungen neu zu 70 % besteuert (gegenüber bisher 60 % bzw. 50 % bisher, je nachdem ob eine BeteiÂligung im Privat- oder im GeschäftsÂverÂmögen gehalten wurde).
Zinssätze
Aufgrund der Covid19-Pandemie wurden im Kanton Zürich zwischenÂzeitlich auch die Zinssätze auf aussteÂhenden SteuerÂbeÂträgen angepasst. Die VerzugsÂzinsen für aussteÂhende definitive RechnungsÂbeÂträge wurden von 4.5 % auf 0.25 % herabÂgeÂsetzt mit Befristung bis 31. Dezember 2020. Die VerzugsÂzinsen betragen ab 1. Januar 2021 somit wieder 4.5 % und die Vergütungs‑, respektive die negativen AusgleichsÂzinsen, nach wie vor 0.25 %.
Ein Ausblick: Anpassung Steuersatz beim Bezug von Kapitalleistungen
Die Besteuerung von KapitalÂleisÂtungen aus Vorsorge (2. Und 3. Säule) im Kanton Zürich ist im interÂkanÂtoÂnalen Vergleich ausserÂorÂdentlich hoch. Mit einer WohnsitzÂverÂlegung in einen steuerÂgünsÂtiÂgeren Kanton konnten gewisse SteuerÂpflichtige dadurch ihre Zahlungen reduzieren. Mit dem Ziel, diesem Verlust von SteuerÂsubÂstrat zu begegnen, hat der Kantonsrat Ende 2020 eine Reduktion des SteuerÂsatzes auf KapitalÂleisÂtungen beschlossen. Weil der MindestÂsteuÂersatz von 2 % weiterhin Bestand hat und die Anpassung bei sehr hohen Beträgen nur geringÂfügige VerbesÂseÂrungen bringt, ist der EinspaÂrungs-Effekt bei KapitalÂleisÂtungen zwischen CHF 500’000 – CHF 2’500’000 am grössten. Die ReferenÂdumsÂfrist ist unbenutzt verstrichen und mit einem InkraftÂtreten dürfte wohl im Jahr 2022 zu rechnen sein. Wer die Möglichkeit dazu hat, sollte sich unter Umständen überlegen, den Bezug einer KapitalÂleistung aufzuschieben.
Weitere Beiträge von Moritz Kellenberger