Finanzplanung

Für letzte Vorkeh­rungen ist es nie zu früh

Niemand denkt gerne an seinen eigenen Tod. Dennoch ist es ratsam, die persön­liche Vorsorge- und Nachlass­planung nicht auf die lange Bank zu schieben. Wenn man plötzlich schwer erkrankt oder einen Unfall erleidet, bleibt vielleicht keine Zeit mehr, sich darum zu kümmern.

Eine umfas­sende Vorsorge- und Nachlass­planung ermög­licht es, einen Überblick über seine finan­zi­ellen Verhält­nisse und Klarheit für sich und seine Angehö­rigen zu schaffen. Wer frühzeitig plant, kann den gesetz­lichen Spielraum so nutzen, dass die Regelungen in jeder Hinsicht den eigenen Bedürf­nissen entsprechen. Fehlen solche, so entscheidet das Gesetz.

Die Vorsorge- und Nachlass­planung kann in drei Themen­blöcke unter­teilt werden: Aufträge und Verfü­gungen, Nachlass­re­ge­lungen sowie Vermögenswerte.

Aufträge und Verfügungen

Dazu gehören der Vorsor­ge­auftrag, Vollmachten und die Patien­ten­ver­fügung. Mit diesen Planungs­in­stru­menten kann jede handlungs­fähige Person für den Fall der eigenen Urteils­un­fä­higkeit vorsorgen. Dies ist vor allem auch für naheste­hende Personen in Zeiten grosser seeli­scher Belastung eine Erleich­terung. Wenn sowohl eine Patien­ten­ver­fügung als auch Vorsor­ge­auftrag bestehen, so geht Erstere vor. Auch Ehe- und Konku­bi­nats­vertrag werden zu den Aufträgen und Verfü­gungen gezählt. Gerade bei langen Ehen und grossem Vermögen ist der Gestal­tungs­spielraum mit einem Ehevertrag oft viel grösser als es die erbrecht­lichen Verfü­gungs­mög­lich­keiten vorsehen. Ein Konku­bi­nats­vertrag ist nicht zwingend. Wer jedoch Strei­tig­keiten bei einer Trennung vorbeugen möchte, sollte einen Vertrag aufsetzen. Achtung: Wer seinen Konku­bi­nats­partner erbrechtlich absichern will, muss dies zwingend in testa­men­ta­ri­scher Form oder mit einem Erbvertrag vornehmen.

Nachlass­re­ge­lungen — Testament und Erbvertrag

In der Schweiz sind zwei mögliche Verfü­gungs­formen für die Bestimmung des letzten Willens vorge­sehen: das Testament und der Erbvertrag. Das Testament hält den letzten Willen einer Person fest und regelt die Verteilung von Vermö­gens­werten nach dem Tod im vorge­ge­benen gesetz­lichen Rahmen. Es wird einseitig errichtet und kann jederzeit einseitig wider­rufen werden. Der Erbvertrag hingegen ist ein Rechts­ge­schäft mit mehreren Vertrags­par­teien. Er kann deshalb nur als Ganzes von allen Vertrags­par­teien gemeinsam errichtet, abgeändert oder aufge­hoben werden. Der Erbvertrag berück­sichtigt die Inter­essen mehrerer Personen verbindlich und erlaubt es, den gesetz­lichen Rahmen zu verlassen.

Vermö­gens­werte aus Vorsorge und Versicherungen

Die Vermö­gens­werte der 2. und 3. Säule werden im Nachlass unter­schiedlich behandelt und haben unter­schied­liche Begüns­tig­ten­re­ge­lungen. Weder die zweite Säule noch die Freizü­gig­keits­leis­tungen unter­stehen beispiels­weise dem Erbrecht. Bei einer Lebens­ver­si­cherung fällt die Versi­che­rungs­leistung ebenfalls nicht in den Nachlass, jedoch ist der Rückkaufswert für die Einhaltung der Pflicht­teile und beider güter­recht­lichen Ausein­an­der­setzung zu berück­sich­tigen. Es lohnt sich auf alle Fälle, die entspre­chenden Regle­mente zu prüfen und frühzeitig zu planen. So können indivi­duelle Bedürf­nisse abgedeckt werden.

Spezi­al­themen — Stiftungen und Steuern

Als Erblasser kann man über einen Teil des Nachlasses frei verfügen, wenn keine Pflicht­teil­serben vorhanden sind, sogar über den gesamten Nachlass. Hier gibt es Freiräume für eine Spende, ein Legat oder sogar das Errichten einer eigenen Stiftung. Nicht zu vernach­läs­sigen ist auch das Thema Steuern. Eine fehlende oder unsorg­fältige Nachlass­planung kann besonders bei einem unerwar­teten Todesfall zu unlieb­samen Erbschafts­steuern führen. Deshalb empfehlen wir, die möglichen Steuer­folgen immer in die Planung einzu­be­ziehen und bei Verän­de­rungen der persön­lichen Verhält­nisse zu überprüfen.

Unsere beiden Broschüren zum Thema Vorsorge- und Nachlass­planung «Für letzte Vorkeh­rungen ist es nie zu früh» und «Anord­nungen für den Todesfall» können Sie gerne unter der folgenden E‑Mail bestellen:

notablog@rahnbodmer.ch

Bei Fragen zu diesem Thema stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung:

notablog@rahnbodmer.ch


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