Finanzplanung

Grund­stück­gewinn-steuer

Der Erlös aus dem Verkauf einer Liegen­schaft unter­liegt der Grund­stück­ge­winn­steuer. Für die Steuer­be­rechnung ist der Betrag massgebend, um welchen der Erlös aus dem Verkauf die ursprüng­lichen Anlage­kosten übersteigt.

Die Anlage­kosten setzen sich aus dem Kaufpreis und den damit verbun­denen Kosten sowie den während der Besitz­dauer gemachten wertver­meh­renden Aufwen­dungen zusammen. Bei Letzteren ist zu unter­scheiden zwischen Repara­turen und Renova­tionen sowie Inves­ti­tionen, die den Wert der Liegen­schaft erhöht haben. Vom daraus resul­tie­renden Brutto­gewinn können die Kosten für den Verkauf wie zum Beispiel Inserate, notarielle Kosten und ähnliches abgezogen werden.

Bewertung der Liegenschaft

Sofern sämtliche Belege während der Besitz­dauer aufbe­wahrt wurden und der Kauf innerhalb von zwanzig Jahren vor dem Verkauf statt­ge­funden hat, ist das Ausfüllen der Steuer­erklärung im Kanton Zürich relativ einfach. Schwierig wird es jedoch, wenn der Kauf mehr als 20 Jahre zurück­liegt. Der Kanton Zürich zieht dann den Verkehrswert vor 20 Jahren . Nur was ist das für ein Wert und wie wird er berechnet? Der effektive Kauf liegt vielleicht 30 Jahre zurück oder die Liegen­schaft war seit Genera­tionen im Familienbesitz.

Schätzung durch das Steueramt

Die Steuer­be­hörde arbeitet mit den Daten des Statis­ti­schen Amtes. Die in dem betref­fenden Jahr durch­ge­führten Handän­de­rungen und die dazuge­hö­rigen Preise sind bekannt. So wird eine Verkehrs­wert­schätzung von Amtes wegen vorge­nommen. Sofern in der Gemeinde viele Käufe statt­ge­funden haben und die Zahlen dementspre­chend vom Statis­ti­schen Amt veröf­fent­licht einsehbar sind, kann eine solche verglichen werden.Liegt das Objekt aber in einer Gemeinde, in der vor zwanzig Jahren nur wenige Handän­de­rungen statt­ge­funden haben, unter­liegen diese Zahlen dem Daten­schutz. Ansonsten könnten die Nachbarn erfahren, was der neue Besitzer nebenan für seine Liegen­schaft bezahlt hat. Weil nur die Behörden diese Eckwerte kennen, kann eine solche Schätzung der Behörde kaum einge­ordnet werden.

Schät­zungen durch einen Spezialisten

In vielen Fällen ist es ratsam, eine Schätzung durch einen Spezia­listen vornehmen zu lassen. Die Kosten hierfür rechnen sich durchaus. Aber es gibt keine Garantie, dass der so ermit­telte Wert vom Steueramt akzep­tiert wird. Langwierige Verhand­lungen mit der Steuer­be­hörde sind möglich. Denn es handelt sich um einen Wert, den es so nicht gibt und dies macht die Sache schwierig und unsicher.

Jeder Kanton kennt eine andere Gesetz­gebung. Die Ausfüh­rungen in diesem Beitrag gelten nur für den Kanton Zürich.

 

Bei Fragen zum Thema Liegen­schaften und Steuern stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.

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