Finanzplanung

Pflicht­teils­recht Revision

Der aktuell gültige Pflicht­teils­rechts­ar­tikel stammt aus den 80er Jahren. Der Bundesrat hat jüngst auf eine Motion hin einen Geset­zes­entwurf zur Revision des Pflicht­teils­rechts erlassen.

Über Sinn oder Unsinn der Pflicht­teile bei einer Erbschaft lässt sich politisch und rechtlich wunderbar streiten. Es gäbe unzählige Argumente dafür (Gleich­heits­gebot, familiärer Zusam­menhalt, Rechts­si­cherheit etc.) und ebenso viele dagegen (Verfü­gungs­freiheit des Erblassers, Vermeidung teils stossender Situa­tionen, veraltete Normen und Wertvor­stel­lungen etc.).

Wichtige Punkte im Gesetzesentwurf

Nun liegt ein Geset­zes­entwurf zur Revision des Pflicht­teils­rechts vor, dieser enthält unter anderem folgende Punkte:

  1. Reduktion der Pflicht­teile der Kinder von ¾ auf ½ des gesetz­lichen Anspruchs. Der Pflichtteil der Ehegatten/eingetragenen Partner von ½ des gesetz­lichen Anspruchs bleibt unver­ändert bestehen.
  2. Stundungs­mög­lichkeit der Pflicht­teils­aus­zahlung auf Antrag bis zu 5 Jahren.
  3. Bewer­tungs­zeit­punkt des Unter­nehmens vom Todes­tag­prinzip hin zum Zeitpunkt der Zuwendung.

Wie wirken sich diese Punkte auf die frei verfügbare Erbquote aus?

Die Univer­sität St. Gallen hat ein Gutachten (*) erstellt, um unter anderem heraus­zu­finden, wie sich der Eckpunkt 1 auf die frei verfügbare Erbquote auswirkt. Dabei geht das Gutachten der Einfachheit halber davon aus, dass der Erblasser keine Eltern mehr hat. Das heisst, eine Person X, die Kinder und/oder einen Partner hat, diesen Erben von Gesetzes wegen einen Teil ihrer Erbschaft vererben muss. In Kapitel vier findet man die folgende Tabelle:

Tabelle Erbquoten alte und neue Regelung (Vorschlag)

Verständ­nis­hilfe zur Tabelle: Hat der Erblasser beispiels­weise keinen Ehepartner aber zwei Kinder, so betrug bisher die maximale Erbquote, die er rechtlich gesehen einem der beiden Kinder hätte zusprechen dürfen, 62,50 % seines gesamten Nachlasses. Neu könnte er maximal 75 % diesem Kind zusprechen. Der Pflichtteil des anderen Kindes in Prozenten würde um 12,5 % auf neu 25 % des Gesamt­nach­lasses schrumpfen.

(*) Bergmann, Heiko; Halter, Frank; Zellweger, Thomas (2018): Regulie­rungs­fol­gen­ab­schätzung Revision Erbrecht. Forschungs­be­richt KMU-HSG Univer­sität St. Gallen

Was würde die neue Regelung für den einzelnen Erblasser bedeuten?

  • Hat der Erblasser keinen Ehepartner, so wäre die prozen­tuale Verän­derung der frei verfüg­baren Quote gemäss neuem Pflicht­teils­recht wesentlich grösser als mit Ehepartner.
  • Je mehr Kinder, desto grösser würde die prozen­tuale Verän­derung der frei verfüg­baren Quote.
  • Hat der Erblasser nur ein Kind, so würde sich mit der geplanten Geset­zes­re­vision (mit Ehepartner: 75 %; ohne Ehepartner 100 %) nichts ändern.
  • Das neue Pflicht­teils­recht könnte also in allen Fällen bis maximal drei Kindern zu einem Anstieg der frei verfüg­baren Quote von 0 – 16,67 % führen. Respektive den Pflichtteil der übrigen Kinder total um 0 – 16,67 % reduzieren.

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