Finanzplanung

Was haben Hausei­gen­tümer bei einer Abschaffung des Eigen­miet­werts zu beachten?

Die Besteuerung des Eigen­miet­werts stösst in der Bevöl­kerung seit jeher auf breite Kritik. Die Tatsache, dass für Wohnei­gentum ein fiktiver Mietzins versteuert werden muss, ist für viele unverständlich.

Abschaffung bis Ende 2021 möglich

Nun stehen die Chancen gut, dass der Eigen­mietwert bereits ab dem Jahr 2021 der Vergan­genheit angehören wird. Nachdem sowohl die stände- als auch natio­nal­rät­liche Kommission die Abschaffung des Eigen­miet­werts gutge­heissen haben, dürfte das Vernehm­las­sungs­ver­fahren bereits in den nächsten Monaten beginnen. Der weitere parla­men­ta­rische Prozess wird die formu­lierten Eckwerte konkre­ti­sieren und es wird mit Sicherheit inhalt­liche Änderungen geben. Aller­dings soll der Eigen­mietwert nur für den Haupt­wohnsitz abgeschafft werden, nicht aber für Zweitwohnungen.

Können Unter­halts­kosten weiterhin abgezogen werden?

Zeitgleich mit der Aufhebung des Eigen­miet­werts wären werterhal­tende Unter­halts­kosten nicht mehr abzugs­fähig. Es macht deshalb Sinn, sich bereits abzeich­nender Renova­ti­ons­bedarf am Haupt­wohnsitz noch in den nächsten zwei Jahren ausführen zu lassen.

Was passiert mit den Schuldzinsen?

Derzeit stehen die beiden Varianten im Raum, den Schuld­zin­sen­abzug auf 80% oder 100% der Vermö­gens­er­träge zu begrenzen. Steuer­pflichtige, die beispiels­weise Wertpa­piere halten und daraus Vermö­gens­er­träge erzielen, könnten Schuld­zinsen in der Höhe ihrer Vermö­gens­er­träge demnach weiterhin in Abzug bringen. Mit Abschaffung des Eigen­miet­werts zählt dieser jedoch zukünftig nicht mehr zu den Vermö­gens­er­trägen, wodurch das Risiko besteht, dass die tatsächlich anfal­lenden Schuld­zinsen den zuläs­sigen Schuld­zin­sen­abzug übersteigen und damit steuerlich nicht mehr berück­sichtigt werden.
Eine Ausnahme beim Schuld­zin­sen­abzug ist für Ersterwerber eines Eigen­heims vorge­sehen. Diese sollen während fünf bis zehn Jahren nach Kauf weiterhin einen höheren Schuld­zin­sen­abzug in Abzug bringen dürfen.

Welche Massnahmen sind für Hausei­gen­tümer sinnvoll?

Der aktuelle Stand des parla­men­ta­ri­schen Prozesses führt zu keinem unmit­tel­baren Handlungs­bedarf für Hausei­gen­tümer. Wer einen hohen Verschul­dungsgrad bei seinem Eigenheim hat, könnte auf Grund der kommenden Abschaffung des Schuld­zin­sen­abzugs, eine Amorti­sation der Hypotheken in Betracht ziehen. Oder bei der Erneuerung der Hypothek eine flexible Variante prüfen, um zu gegebenem Zeitpunkt auf die neue Gesetz­gebung reagieren zu können. Es lohnt sich also sicher, das bevor­ste­hende Vernehm­las­sungs­ver­fahren aufmerksam zu verfolgen.


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