Finanzplanung

Steuer­liche Konse­quenzen der Erbschafts­steuer-initiative bei Rückschenkungen

Ende 2011 war klar, dass es eine Abstimmung für eine nationale Erbschafts­steuer geben würde. Die Angst vor dieser Steuer hat viele Menschen dazu bewogen, ihr Eigentum, seien das Liegen­schaften oder Wertschrif­ten­ver­mögen, vor der Abstimmung auf ihre Nachkommen bzw. Verwandten zu übertragen.

Rückschen­kungen werden in den meisten Kantonen besteuert

2015 hat die Erbschafts­steu­er­initiative eine Niederlage erlitten und seither überlegen sich viele Schenker, die damaligen Schen­kungen wieder rückgängig zu machen. Insbe­sondere bei Eltern herrscht der Irrglaube, auch eine Rückschenkung sei steuer­be­freit, da dies bei der damaligen Zuwendung so war. Dabei wird oft vergessen, dass diese Handlung wiederum eine Schenkung darstellt. Aber während Schen­kungen an direkte Nachkommen praktisch schweizweit steuer­be­freit sind, werden Schen­kungen von Kindern an ihre Eltern in den meisten Kantonen besteuert.

Unter­schied­liche Regelungen je nach Kanton

Die Kantone Schwyz und Luzern kennen generell keine Schen­kungs­steuer. In anderen Kantonen wie z.B. Aargau, Genf oder Basel-Land wird explizit für Schen­kungen an die Eltern keine Steuer erhoben, je nach Kanton gilt es dies abzuklären. Für eine allfällige Schen­kungs­steuer ist der Wohnsitz des Schenkers bzw. bei Liegen­schaften der Standort massgebend.

Recht­liche Situation im Kanton Zürich

Der Kanton Zürich besteuert eine Schenkung an die Eltern mit 2 bis 6%, wobei ein Freibetrag von CHF 200‘000.- gewährt wird. Falls z.B. eine Liegen­schaft an beide Eltern­teile zurück­ge­geben würde, wäre der Betrag von CHF 400‘000.- steuerfrei. Diese Freigrenze reicht jedoch in den seltensten Fällen aus und wird einmalig gewährt.

Eine Steuer­erklärung ist zwingend

Es gibt Fälle, in denen bereits eine Rückschenkung von Wertschrif­ten­ver­mögen erfolgt ist, aber — obwohl zwingend — keine Steuer­erklärung für die Schen­kungs­steuer erstellt wurde. Sobald aber die ordent­lichen Steuer­erklä­rungen beider Parteien einge­reicht worden sind, wird die Steuer­be­hörde die ungewöhn­liche Vermö­gens­ent­wicklung entdecken und damit für unange­nehme Überra­schungen sorgen. Da die Rückschenkung einer Liegen­schaft eine Meldung des Grund­buch­amtes an die Steuer­be­hörde zur Folge hat, gibt es auch in diesem Fall kein «Entrinnen».

Falls Schenker oder Beschenkte im Ausland ansässig sind, ergeben sich zusätz­liche Steuer­fragen, weshalb wir eine Beratung durch entspre­chende Spezia­listen empfehlen.

 

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