Im ersten Moment klingt die neueste Weisung, die der US-Präsident Donald Trump in Bezug auf die pharmazeutische Industrie unterzeichnet hat, erneut schockierend. So will dieser, basierend auf dem Abschnitt 232 vom Trade Expansion Act von 1962, auf pharmazeutische Produkte, welche abseits der USA produziert werden, nun definitiv Zölle von 100 % erheben. Doch der Teufel liegt im Detail. So zeigt sich bei genauerer Betrachtung, dass ein Grossteil der europäischen Pharmaindustrie mit diesem Dekret, dass in rund vier Monaten für bestimmte grosse Unternehmen und in rund sechs Monaten für kleinere Unternehmen gilt, gut leben kann.
Zu sehen ist dies auch am Kursverlauf vom MSCI Europe Pharma Index. Dieser bewegt sich seit der Ankündigung am 2. April in etwa seitwärts.

Dies hat folgende Gründe:
Grosse Pharmakonzerne dank Deals von Zöllen ausgenommen
Erstens gelten die von den USA verhängten Zölle von 100 % nicht für jene Pharmafirmen, welche separate Zoll-Vereinbarungen mit der US-Regierung abgeschlossen haben. Dazu zählen sowohl die beiden Schweizer Pharmakonzerne Roche und Novartis als auch diverse andere grosse Konzerne, wie bspw. Novo Nordisk, AstraZeneca, Sanofi und Merck KGaA. Sie alle müssen für die nächsten drei Jahre keine Zölle zahlen.
Ausnahmen für Generika, Biosimilars sowie für Wirkstoffe gegen seltene Krankheiten
Zweitens sind auch Generika und Biosimilars von den Zöllen ausgenommen. Auch wenn dies vorerst nur für ein Jahr gilt und die US-Regierung die Situation nach einem Jahr neu bewerten will, sollte die Generikaindustrie zu denen auch der Schweizer Konzern Sandoz gehört, auch danach relativ sicher sein. Dies, weil Generika und Biosimilars massgeblich zu tieferen Arzneimittelpreisen beitragen, welche die US-Regierung gleichermassen anstrebt. Ebenso ausgenommen von den Zöllen sind Spezialpharmazeutika gegen seltene Krankheiten – sogenannte «Orphan Drugs» – wenn sie einen dringenden Bedarf der öffentlichen Gesundheit erfüllen, was auf einen Grossteil dieser Wirkstoffe zutreffen dürfte.
Reduzierter Zollsatz von 15 % für kleine Biopharmafirmen aus der EU, Schweiz und Liechtenstein
Drittens gilt der Zollsatz von 100 % nur für pharmazeutische Produkte welche nicht in Grossbritannien, der Europäischen Union, Japan, Korea oder der Schweiz und Liechtenstein hergestellt werden. Für Grossbritannien liegt der Zollsatz bei 0 % und für die EU sowie die anderen erwähnten Länder bei 15 %.
Dies bedeutet zwar, dass kleine Biopharma-Firmen, welche im Unterschied zu den grossen Pharmakonzernen bisher keine separaten Deals mit der US-Regierung schliessen konnten, fortan potenziell Zölle zahlen müssen. Allerdings zeigt sich die US-Regierung laut Medienberichten offen, nun auch mit kleinen Pharmafirmen Deals auszuhandeln.
Weiter haben kleine Arzneimittelhersteller bei der Produktion immer auch die Möglichkeit, die Dienstleistung von CDMO mit Fabriken in den USA wie bspw. Lonza oder auch Siegfried in Anspruch zu nehmen. Viele von diesen Biopharma-Unternehmen verfügen mangels Kapitals ohnehin über keine eigenen Fabriken und sind daher auf Produktionszulieferer angewiesen. Zuletzt konzentrieren sich auch etliche kleine Biopharmafirmen bereits heute primär auf Orphan Drugs mit hohem medizinischem Bedarf, weil die Entwicklung solcher Wirkstoffe oft günstiger ist als für jene gegen Volkskrankheiten. Wie bereits erwähnt sind Orphan Drugs von den Zöllen ganz ausgenommen.
Fokus fortan wieder auf Kerngeschäft
Damit tritt das Thema US-Pharmazölle für viele Pharmafirmen fortan in den Hintergrund. Investorinnen und Investoren können sich dadurch wieder verstärkt auf den Kern vom Pharmageschäft konzentrieren, wie etwa auf die Pipeline, den aktuellen Geschäftsverlauf sowie aufdie Übernahme von lukrativen Wirkstoffkandidaten.
Bei Fragen zu diesem Thema stehen Ihnen unsere Kundenberaterinnen und Kundenberater gerne zur Verfügung.
Bei Anregungen zum Notablog wenden Sie sich bitte an notablog@rahnbodmer.ch.
Rechtliche Hinweise
Die Informationen und Ansichten in diesem Blog dienen ausschliesslich Informationszwecken und stellen insbesondere keine Werbung, Empfehlung, Finanzanalyse oder sonstige Beratung dar. Namentlich ist dieser weder dazu bestimmt, der Leserin oder dem Leser eine Anlageberatung zukommen zu lassen, noch sie oder ihn bei allfälligen Investitionen oder sonstigen Transaktionen zu unterstützen. Entscheide, welche aufgrund der vorliegenden Publikation getroffen werden, erfolgen im alleinigen Risiko der Anlegerin oder des Anlegers.
Weitere Beiträge von Michael Griesdorf
