Finanzplanung

Eigen­mietwert 2026 im Kanton Zürich

Zum Jahresende gibt es für viele Hausei­gen­tü­me­rinnen und Hausei­gen­tümer im Kanton Zürich ein verfrühtes Weihnachts­ge­schenk. Zwar bewertet der Kanton Liegen­schaften ab der Steuer­pe­riode 2026 neu, wodurch sich die Vermö­gens­steu­er­werte im Einzelfall massiv erhöhen können, verzichtet aber auf die ebenfalls geplante Erhöhung der Eigenmietwerte.

Warum der Eigen­mietwert nicht steigt

Die Stimm­be­rech­tigten in der Schweiz haben im September 2025 beschlossen, den Eigen­mietwert für selbst­be­wohntes Wohnei­gentum abzuschaffen. Solange der Bund die Details dazu ausar­beitet, möchte der Kanton Zürich keine zusätz­lichen Belas­tungen für Hausei­gen­tü­me­rinnen und Hausei­gen­tümer einführen und hat deshalb in einer Übergangs­re­gelung festgelegt, dass die bishe­rigen Eigen­miet­werte für alle Liegen­schaften mit Baujahr bis und mit 2025 unver­ändert bleiben.

Wie die Übergangs­lösung ab der Steuer­pe­riode 2026 greift

Das heisst: Hausei­gen­tü­me­rinnen und Hausei­gen­tümer versteuern weiterhin denselben Eigen­mietwert wie bisher. Die ursprünglich vorge­sehene Erhöhung im Rahmen der Neube­wertung nach Weisung 2026 entfällt.

Für Neubauten ab 2026 gelten die neuen Vorgaben der Weisung 2026. Die daraus resul­tie­renden Eigen­miet­werte fallen in der Übergangszeit bis zum System­wechsel tenden­ziell höher aus als nach der bishe­rigen Weisung 2009. Um diese Mehrbe­lastung abzufedern, wird ein pauschaler Abzug von 10 Prozent gewährt.

Unabhängig davon wird der Vermö­gens­steu­erwert aller Liegen­schaften neu berechnet. Auf die Vermö­gens­steu­er­werte hat der System­wechsel bei der Eigen­miet­wert­be­steuerung keinen Einfluss, weshalb es hierbei zu deutlichen Erhöhungen kommen kann.

Den neuen Steuerwert sorgfältig prüfen

Die Neube­rech­nungen der Vermö­gens­steu­er­werte erfolgen durch die Gemeinden und werden Anfang 2027 mit der Steuer­erklärung 2026 versendet. Unsere Exper­tinnen und Experten unter­stützen Sie gerne dabei, diese Einschätzung zu verstehen.

Hausei­gen­tümer gehen vor Bundesgericht

Aller­dings gibt es auch hier noch einen Vorbehalt: Der Zürcher Hausei­gen­tü­mer­verband (HEV) und zwei Privat­per­sonen haben gegen die neue Weisung Beschwerde erhoben, die vom Zürcher Verwal­tungs­ge­richt abgelehnt wurde. Derzeit ist die Beschwerde am Bundes­ge­richt hängig. Falls das Bundes­ge­richt dem HEV Recht gibt, steigen auch die Vermö­gens­steu­er­werte für die Liegen­schaften vorläufig noch nicht.

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