Finanzplanung

Wird aus 1 bald 2? Indivi­du­al­be­steuerung von Ehepaaren

Dieser Beitrag ordnet ein, was gilt, falls die Stimm­be­völ­kerung am 8. März der Einführung der Indivi­du­al­be­steuerung für Ehepaare zustimmt. In diesem Fall wird die Besteuerung natür­licher Personen in der Schweiz grund­legend neu ausge­richtet. Die bisherige gemeinsame Besteuerung von Ehepaaren entfällt und wird durch eine zivil­stands­un­ab­hängige Indivi­du­al­be­steuerung ersetzt.

Ein Ja bedeutet einen System­wechsel. Gleich­zeitig ergeben sich zahlreiche Folge­fragen. Wir zeigen auf, was in diesem Szenario feststeht und welche Punkte in der Umset­zungs­phase noch offen sind.

Was mit dem Entscheid feststeht

Mit der Annahme des Bundes­ge­setzes über die Indivi­du­al­be­steuerung gilt:

  • Ehegatten werden nicht mehr gemeinsam, sondern indivi­duell besteuert
  • Einkommen und Vermögen werden jeder steuer­pflich­tigen Person nach den zivil­recht­lichen Verhält­nissen zugerechnet
  • Gewin­nungs­kosten und berufs­be­dingte Abzüge werden der Person zugewiesen, welche die entspre­chenden Einkünfte erzielt
  • Schuld­zinsen werden gemäss vertrag­licher Verpflichtung zugerechnet
  • Einkommen minder­jäh­riger Kinder unter gemein­samer elter­licher Sorge wird den Eltern je hälftig zugerechnet
  • Kinder­be­zogene Abzüge werden bei der direkten Bundes­steuer grund­sätzlich hälftig aufgeteilt
  • Der Kinder­abzug bei der direkten Bundes­steuer wird von CHF 6’700 auf CHF 12’000 erhöht
  • Der Tarif der direkten Bundes­steuer wird angepasst
  • Die Indivi­du­al­be­steuerung wird auf allen drei Staats­ebenen umgesetzt

Damit ist der recht­liche Rahmen der Indivi­du­al­be­steuerung auf Bundes­ebene festgelegt.

Zeitlicher Rahmen der Umsetzung

Der Bundesrat legt das Inkraft­treten fest und nimmt dabei Rücksicht auf die Kantone nach einer angemes­senen mehrjäh­rigen Umset­zungs­frist.  In dieser Phase erfolgen insbesondere:

  • Anpas­sungen der kanto­nalen Steuergesetze
  • die Überprüfung und Neufest­legung von Tarifen und Abzügen auf kanto­naler und kommu­naler Ebene
  • technische und adminis­trative Anpas­sungen in den Steuerverwaltungen

Ein konkretes Inkraft­tre­tens­datum steht zum Zeitpunkt der Abstimmung noch nicht fest.

Welche Fragen offen bleiben

Trotz des klaren System­ent­scheids bleiben zentrale Aspekte offen und werden erst im Rahmen der Umsetzung konkretisiert.

Ausge­staltung auf kanto­naler Ebene
Die Kantone passen ihre Steuer­ge­setze an die Indivi­du­al­be­steuerung an. Wie Tarife und Abzüge im Einzelnen ausge­staltet werden, unter­scheidet sich kantonal und ist derzeit noch offen.

Auswir­kungen bei Kantons- und Gemein­de­steuern
Während die finan­zi­ellen und adminis­tra­tiven Auswir­kungen auf die direkte Bundes­steuer bekannt sind (Minder­ein­nahmen von maximal CHF 600 Millionen, zusätz­liche 1.7 Millionen Steuer­erklä­rungen), liegen für die kanto­nalen und kommu­nalen Steuern noch keine abschlies­senden Aussagen vor. Diese hängen von den jewei­ligen kanto­nalen Geset­zes­an­pas­sungen ab.

Was eine Annahme der Indivi­du­al­be­steuerung auf Stufe der direkten Bundes­steuer für verschiedene Perso­nen­gruppen bedeuten würde

Unabhängig davon, ob Steuer­pflichtige künftig eher zu den entlas­teten oder eher zu den belas­teten Gruppen gehören, gilt zunächst für alle: Es besteht kein unmit­tel­barer Handlungs­bedarf, denn die Indivi­du­al­be­steuerung tritt nicht sofort in Kraft. Gleichwohl gilt, dass der Anteil derje­nigen Steuer­pflich­tigen, welche durch die Reform profi­tieren deutlich grösser ist, als derjenige Anteil jener, die eine Mehrbe­lastung erfahren werden. 

Je nach Konstel­lation lassen sich die Auswir­kungen wie folgt einordnen:

Verhei­ratete Paare mit zwei ähnlich hohen Einkommen
Diese Gruppe profi­tiert tenden­ziell von der Reform, da die Progres­si­ons­wirkung der bishe­rigen gemein­samen Besteuerung entfällt. Beträgt die Aufteilung des Einkommens (60/40), ist die Steuer­be­lastung im Reform­sze­nario in vielen Fällen deutlich niedriger als im Status quo. 

Ehepaare mit nur einem Einkommen oder tiefem Zweit­ein­kommen
Für diese Haushalte sind Mehrbe­las­tungen möglich, insbe­sondere in mittleren und höheren Einkom­mens­klassen. Bei einer eher ungleichen Aufteilung (90/10) resul­tieren in den meisten Konstel­la­tionen Mehrbe­las­tungen. Diese Mehrbe­las­tungen entstehen bei Ehepaaren ohne Kinder ab einem Gesamt­ein­kommen von rund CHF 30’000.00.    

Unver­hei­ratete Personen ohne Kinder
Für allein­ste­hende Personen ohne Kinder ändert sich die Steuer­be­lastung durch die Reform ausschliesslich als Folge der Tarif­an­passung. Die Erhöhung des Grund­frei­be­trages führt dazu, dass die Steuer­be­lastung im Reform­sze­nario erst bei einem Einkommen von rund CHF 25’400.00 einsetzt statt wie im Status quo bei einem solchen von CHF 20’100.00. Bei höheren Einkommen führt die Tarif­an­passung zu geringen Mehrbelastungen.

Unver­hei­ratete Personen mit Kindern
Für diese Gruppe können sich durch den Wegfall des bishe­rigen Eltern­tarifs Mehrbe­las­tungen ergeben. Diese werden bei der direkten Bundes­steuer durch den erhöhten Kinder­abzug teilweise abgefedert.

Auswir­kungen auf die Belas­tungs­re­la­tionen bei den kanto­nalen Einkommenssteuern

Angesichts der unter­schied­lichen Ausgangslage der Kantone und des Spiel­raums, über den die Kantone bei der Festlegung vom Steuer­tarif und Abzügen verfügen, ist es offen, wie sich die Umsetzung der Indivi­du­al­be­steuerung bei den kanto­nalen Einkom­mens­steuern im Einzelfall auswirken wird.

Übergreifend gilt für alle Steuerpflichtigen

  • Die bestehende steuer­liche Situation bleibt bis zum Inkraft­treten der neuen Regelungen unverändert
  • Indivi­duelle Auswir­kungen lassen sich erst nach Festlegung der kanto­nalen Tarife und Abzüge beurteilen
  • Die Einführung der Indivi­du­al­be­steuerung ist ein mehrjäh­riger Prozess und kein sofort wirksamer Systemwechsel

Fazit

Mit einer Annahme der Indivi­du­al­be­steuerung wird ein grund­le­gender System­wechsel vollzogen. Gleich­zeitig bleibt ein grosser Teil der konkreten Ausge­staltung offen. Zentrale Fragen zu Tarifen, Abzügen und Belas­tungs­wir­kungen werden erst im Rahmen der Umsetzung auf kanto­naler Ebene geklärt und können je nach Kanton unter­schiedlich ausfallen.

Gerade weil es sich um einen tiefgrei­fenden Wechsel des Besteue­rungs­systems handelt und viele indivi­duelle Auswir­kungen derzeit noch nicht abschliessend beurteilt werden können, lohnt sich eine frühzeitige Einordnung durch ausge­wiesene Fachper­sonen. Eine fundierte Beratung hilft, die Entwick­lungen richtig zu verstehen und die eigenen Verhält­nisse im Lichte der künftigen Regelungen einzuordnen.

Bei Fragen zu diesem Thema stehen Ihnen unsere Kunden­be­ra­te­rinnen und Kunden­be­rater gerne zur Verfügung.

Bei Anregungen zum Notablog wenden Sie sich bitte an notablog@rahnbodmer.ch.

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