Finanzplanung

Immobilien weiter­geben: Entschei­dungen im Generationenkontext

Eine Familie besitzt ein Einfa­mi­li­enhaus und ein Mehrfa­mi­li­enhaus. Die nächste Generation wird zunehmend einge­bunden, erste Nachfol­ge­fragen stehen im Raum. Schnell zeigt sich: Es geht nicht nur darum, wer welche Immobilie übernimmt. Vielmehr stellen sich grund­le­gende Fragen: Soll das Objekt im Famili­en­besitz bleiben? Ist ein (teilweiser) Verkauf sinnvoll? Und wie lässt sich eine faire Lösung für mehrere Erben finden?


Immobilien als komplexer Vermögensbestandteil

Immobilien sind in Nachlässen häufig ein wesent­licher Vermö­gens­be­standteil, der sich nicht ohne Weiteres aufteilen lässt. Anders als Wertschriften können Liegen­schaften nicht einfach in gleich grosse Teile zerlegt werden. Hinzu kommt, dass es einem übernah­me­wil­ligen Erben oder einer übernah­me­wil­ligen Erbin oft an den finan­zi­ellen Mitteln fehlt. Die mögliche Auszahlung der Miterben stellt eine zusätz­liche Heraus­for­derung dar.


Fortge­führte Erben­ge­mein­schaft: Chancen und Risiken

Entscheidet sich die Erben­ge­mein­schaft gegen einen Verkauf oder kommt keine Einigkeit zustande, verbleibt die Liegen­schaft im Nachlass und wird als fortge­führte Erben­ge­mein­schaft weiter­ge­führt. Diese Form des gemein­samen Haltens kann langfristig Risiken mit sich bringen. In der fortge­führten Erben­ge­mein­schaft gilt das Einstim­mig­keits­prinzip (Art. 602 ZGB). Selbst alltäg­liche Massnahmen
– etwa Renova­tionen – erfordern die Zustimmung aller Erben. In der Praxis kann dies dazu führen, dass Entschei­dungen blockiert und notwendige Inves­ti­tionen verzögert werden. Zudem erweitert sich mit der Zeit der Kreis der berech­tigten Personen, während die Inter­essen ausein­an­der­gehen. Betei­li­gungen werden über Genera­tionen hinweg kleiner, wodurch auch die Mietz­ins­aus­schüt­tungen geringer werden, während der Wunsch nach indivi­du­eller Verfü­gungs­freiheit über den Betei­li­gungswert zunimmt.


Zentrale Entschei­dungs­frage: halten oder veräussern?

Im Zentrum steht häufig eine grund­le­gende Frage: Soll die Immobilie gehalten oder ganz bzw. teilweise veräussert werden? Beide Wege eröffnen unter­schied­liche Möglich­keiten und bringen jeweils eigene Heraus­for­de­rungen mit sich.


Alter­na­tiven zur fortge­führten Erben­ge­mein­schaft
Es gibt verschiedene Alter­na­tiven zur fortge­führten Erbengemeinschaft: 

  • Ein schrift­liches Regelwerk kann Entschei­dungs­pro­zesse, Mehrheits­ver­hält­nisse und Austritts­mo­da­li­täten verbindlich regeln.
  • Bei mehreren oder rendi­te­starken Liegen­schaften kann die Einbringung in eine juris­tische Person (z.B. AG oder GmbH) sinnvoll sein. Dies schafft klare Struk­turen und erleichtert die Übertrag­barkeit der Anteile.
  • Eine weitere Option ist die Begründung von Stock­werk­ei­gentum. Dadurch erhalten die einzelnen Erben eigen­ständige Einheiten, über die sie frei verfügen können.

Unabhängig vom gewählten Weg ist es wichtig, die steuer­lichen Auswir­kungen sorgfältig zu prüfen und die Immobi­li­en­frage im Kontext der gesamten Vermögens- und Famili­en­si­tuation zu betrachten.


Einordnung im Gesamt­ver­mögen und Lösungsfindung

Im eingangs beschrie­benen Fall zeigte sich, dass die Inter­essen innerhalb der Familie unter­schiedlich gelagert waren. Während ein Famili­en­mit­glied das Mehrfa­mi­li­enhaus langfristig weiter­führen wollte, stand bei einem anderen der Wunsch nach frei verfüg­barer Liqui­dität im Vorder­grund. Auf Basis einer ganzheit­lichen Betrachtung konnten verschiedene Lösungs­an­sätze entwi­ckelt und beurteilt werden. Schliesslich entschied sich die Familie für eine Kombi­nation aus Halten und teilweiser Veräus­serung: Das
Mehrfa­mi­li­enhaus wurde in eine Stock­werk­ei­gen­tü­mer­ge­mein­schaft überführt, während das Einfa­mi­li­enhaus veräussert wurde, um den unter­schied­lichen Ansprüchen der Erben­ge­mein­schaft gerecht zu werden.

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